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Der Raum und die räumlichen
Ordnungen der Gesellschaft
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Während sich an die bisher betrachteten Erscheinungen das soziologische Interesse erst von dem Punkte an knüpfte, bei dem die Wirksamkeit einer besonderen Raumkonfiguration einsetzte, liegt bei andern das soziologisch Wichtige in dem vorgängigen Prozess, in der Einwirkung, die die räumlichen Bestimmtheiten einer Gruppe durch ihre eigentlich soziologischen Gestaltungen und Energien erfahren. In den folgenden Beispielen wird diese Richtung des Zusammenhanges, wenn auch von der andern nicht rein ablösbar, so wenig wie diese es von jener war, doch als die bestimmende hervortreten. A. Der Übergang aus einer ursprünglichen, auf Blut- und Stammesverwandtschaft beruhenden Organisation der Gruppe zu (> 513) einer mechanischeren, rationellen, mehr politischen - wird oft dadurch bezeichnet, dass die Einteilung der Gruppe nach räumlichen Prinzipien erfolgt. Es ist vor allem die staatliche Einheit, die sich darin durchringt. Die Gefahr der Sippschaftsorganisation für den Staat liegt gerade in der Gleichgültigkeit ihres Prinzips gegen räumliche Beziehung. Der verwandtschaftliche Zusammenhang ist seinem Motiv nach völlig überräumlich und hat dadurch für die territorial begründete Staatseinheit etwas Ungreifbares. Eine politische Organisation, die auf dem Sippschaftsprinzip errichtet ist, muss bei irgend erheblicherem Wachstum zerbröckeln, weil jede ihrer Unterabteilungen in sich einen zu festen, organischen, von dem gemeinsamen Boden allzu unabhängigen Zusammenhalt hat. Das Interesse der Staatseinheit fordert vielmehr, dass ihre Untergruppen, so weit sie politisch wirksam sind, nach einem indifferenten Prinzip gebildet sind, das eben deshalb auch weniger exklusiv ist, als das verwandtschaftliche. Denn damit sie sich in gleicher Höhe über allen ihren Elementen erhebe, müssen die Distanzen zwischen diesen, besonders soweit sie überpersonal sind, irgendwie begrenzt sein; die Absolutheit des gegenseitigen Ausschlusses, die dem Blutsverwandtschaftsprinzip eigen ist, verträgt sich nicht mit der Relativität in der Stellung aller Staatselemente zueinander, denen als einziges Absolutes eben der Staat gegenübersteht. Diesen Forderungen entspricht nun auf das vortrefflichste die Organisation des Staates nach örtlich abgegrenzten Bezirkseinheiten. Von diesen ist nicht der Widerstand gegen die Interessen der Allgemeinheit zu erwarten, der von den partikularistischen Selbsterhaltungstrieben verwandtschaftlich geeinter Gruppen ausgeht; sie machen es möglich oder notwendig, dass Elemente von genetisch und qualitativ verschiedenster Art, wenn sie sich nur lokal berühren, doch politisch vereinheitlicht sind. Kurz, der Raum als Grundlage der Organisation besitzt diejenige Unparteilichkeit und Gleichmäßigkeit des Verhaltens, die ihn zum Korrelat der Staatsmacht mit ihrem ebenso zu bezeichnenden Verhalten zu ihren gesamten Subjekten geeignet macht. Das bedeutendste Beispiel ist die Reform des Kleisthenes; es gelang ihm, den partikularistischen Einfluss der Adelsgeschlechter zu brechen, indem er das gesamte attische Volk in örtlich abgegrenzte Phylen und Demen als Grundlagen der Selbstverwaltung einteilte. Ohne solche bewusste Absicht und deshalb nur in rudimentären Ansätzen zeigt dies Prinzip die israelitische Gesellschaft nach der Einwanderung in Kanaan. Während die ursprüngliche Verfassung trotz vieler ökonomischer, sozialer und religiöser Gleichheiten doch eine aristokratische war, einzelne vornehme Stämme und führende Geschlechter die andern dominierten, wird jetzt die Ortsangehörigkeit auf Kosten der Geschlechtszugehörigkeit bedeutsam. Aus den einzelnen Geschlechtern, die sich in je einem Dorf niedergelassen hatten, und geschlechtsfremden, aber ortsangehörigen Elementen, besonders den vorgefundenen Kanaaneischen, bilden sich lokale Einheiten, neben den Geschlechtsältesten treten Stadtälteste auf. Und parallel mit diesem Aufwachsen des Lokalprinzips deuten eine Reihe von Erscheinungen an, wie der (> 514) Diffusionscharakter des Hirtenlebens einer zentralisierenden Tendenz nachgibt: größere Städte entstehen, umgeben von Flecken und Dörfern, die in jenen ihren Mittelpunkt und ihre Zuflucht sehen; in den Ältestenkollegien ist nun nicht mehr der Ruhm des Geschlechts, sondern der Vermögensbesitz entscheidend, was immer, insbesondere wenn der Geldbesitz zu überwiegen beginnt, auf eine politische Vereinheitlichung hinweist, weil Geschäftsverkehr und Geldbesitz eine ausgebreitete Macht nur in einem einigermaßen einheitlich geordneten Gemeinwesen gewinnen können; endlich, das Königtum tritt auf, das zwar zunächst nicht tief in die sozialen Zustände eingreift, aber immerhin Steuer- und Kriegswesen zentralisiert und, für unsern Zusammenhang bezeichnend, das Land in Gouvernements aufteilt, die mit der alten Stammeseinteilung nicht zusammenfallen. In ganz andrer Einkleidung macht dasselbe Motiv sich noch an einem Entwicklungsstadium der englischen Hundreds geltend. Diese waren bekanntlich eine uralte germanische Einrichtung des Heerbannes, mit physiologischen Einheiten verglichen zwar formelhaft, aber immerhin von großer psychologischer Enge und Zusammengehörigkeitsgefühl, die sich, wie mir scheint, erst veräußerlichten und schematisierten, als der Begriff von den Menschen auf den Bezirk überging, der nach der Ansiedelung einhundert Heerespflichtige zu stellen hatte. Diese Tendenz erreichte ihren Abschluss auf dem Höhepunkte der angelsächsischen Monarchie mit ihren zentralisierenden Bestrebungen: nun sind die Hundreds ein geographisch abgegrenzter Unterbezirk der Shires! Der monarchisch-zentralistische, einheitlich-organisatorische Charakter der christlichen Kirche zeigte sich gegenüber dem partikularistischen des Heidentums auch in dieser Form: die christlichen Heiligen, die allenthalben die Funktionen der alten Sippengötter übernehmen, beschirmen nicht mehr die verwandtschaftliche, sondern die örtliche Gemeinde! - Der oben angedeutete Vorgang - der Anschluss von Bewohnern des platten Landes an Städte - disponiert überhaupt zur Entwicklung der fraglichen Form. Denn während das Landleben aristokratische Sonderexistenzen und damit die Organisation nach Familienzusammenhängen begünstigt, ist die Stadt rationalistischer mechanischen Lebensformen geneigter. Darum also .legt die Kristallisierung um eine Stadt einerseits statt des physiologischen Motivs der Organisation das schematisch-lokalisierende nahe, andrerseits ist sie ersichtlich zentralistischer Natur und erleichtert die Zusammenfassung der sozialen Kräfte zu einheitlichen Aktionen. Die Schweizer haben sich zu Beginn der Neuzeit den Übergang von der Geschlechterverfassung zur Kirchspielverfassung durch die Anlehnung an tüchtige Städte sehr erleichtert, während die Dithmarschen bei vielfacher Gleichheit der Verhältnisse diesen Übergang nur sehr unvollkommen erreichten und wahrscheinlich über diese Rückständigkeit ihrer Verfassung um die Mitte des 16. Jahrhunderts ihre Freiheit verloren. Wie in der Organisation nach Prinzipien der Zahl, so spricht sich auch in der ihr innerlich verwandten nach Prinzipien des Raumes eine Mechanisierung der sozialen Elemente aus, im Gegensatz zu den Verwandtschaftsverfassungen, (> 515) bei denen die Einzelgruppierungen etwas von der autonomen Einheit des Lebewesens haben; aber jener Charakter der Teile ist die Bedingung für die Zusammenfassung zu einem ausgedehnten Ganzen und für die Technik der Herrschaft, die dessen höhere Einheit über seine Elemente ausübt. Es ist aber nicht nur die politische, sondern auch die wirtschaftliche Organisation, deren Vervollkommnung vielfach auf Einteilungen nach Raumprinzipien geht, so sehr diese in andern Fällen die niedere Stufe gegenüber den qualitativen und dynamischen darstellen. Die Differenzierung der Produktion im Raum tritt in zwei typischen Formen auf. Zuerst als Ablösung des Wandergewerbes. Nicht nur die Kaufleute wanderten seit den ältesten Zeiten, sondern später auch die Waffenschmiede und Goldschmiede, in Deutschland dann auch die Maurer, die den ursprünglich hier fremden Steinbau verstanden; vor Erfindung der Photographie wanderten noch im 19. Jahrhundert vielfach die Porträtmaler in ähnlicher Weise von Stadt zu Stadt. Auf dieser Stufe bilden also die Nachfragen, denen ein spezialisierter Handwerker von einem festen Wohnplatz aus genügen kann, noch kein zeitliches Kontinuum, sondern er muss sich dieselben unabhängig von ihren Raumpunkten zusammensuchen, um seine Arbeitskraft hinreichend auszunutzen. Mit der Zusammendrängung der Bevölkerung oder dem Wachsen ihrer Bedürfnisse tritt an Stelle dieser nur qualitativen, gegen die Raumbestimmtheit notgedrungen indifferenten Arbeitsteilung die lokalisierte: der Handwerker, Künstler, Kaufmann sitzt in seinem Atelier oder Laden und beherrscht von da aus eine Abnehmersphäre von bestimmtem Radius, möglichst so, dass die Produzenten eines gewissen Gebietes sich nicht ins Gehege kommen. Oder die lokale Differenzierung geschieht, z. B. schon im alten Indien, so, dass die Vertreter des gleichen Handwerks sich in einem bestimmten Stadtteil oder in Handwerkerdörfern zusammensiedeln. Gegenüber dem unorganisch-zufälligen Charakter des Wandergewerbes dient hier die Differenzierung nach Raumgesichtspunkten dem rationell-organischen Zusammenhang der Wirtschaft, und zwar sowohl auf ihren primitiven wie ihren ausgebildeten Stufen. Nur auf den letzteren findet sich die zweite wirtschaftliche Form der lokalen Differenzierung, die planmäßige Verteilung der Absatzgebiete, wie sie etwa ein großes Kartell unter sich vornimmt. Das Besondere hierbei ist, dass der Sitz der Kartellgenossen zu ihren jeweiligen Absatzgebieten keine notwendige örtliche Beziehung hat. Zum Beispiel könnten bei internationalen Kartellen Zoll- oder Valutaverhältnisse sehr wohl veranlassen, dass ein bestimmter Markt gar nicht dem nächstliegenden, sondern einem ganz weit abwohnenden Produzenten zugeteilt wird. Hiermit hat die lokale Einteilung den Gipfel der Rationalisierung erreicht. Denn indem der Wohnplatz der Subjekte selbst relativ gleichgültig, jedenfalls nicht über die Konfiguration allein entscheidend ist, wird diese nun durch den höchsten und endgültigen Punkt der ganzen Zweck- und Mittelreihe bestimmt, durch den schliesslichen Absatz an den Konsumenten. Wo so alle Vorbedingungen innerhalb der teleologischen Reihe, ohne eine eigene Bestimmung (> 515) mitwirken zu lassen, gegen ihr Definitivum völlig nachgiebig geworden sind, ist das Gebilde eben völlig rationalisiert, von der Einheit des Zweckgedankens logisch durchdrungen. Die auf diesem Wege gewonnene Organisation ist eine lokale, nach Raumgebieten des Absatzes bestimmte; allein eben diese räumliche Differenzierung ist jetzt ihrerseits nach rein rationalen, vom Raume unabhängigen Gesichtspunkten vollzogen. B. Die Herrschaftsübung über Menschen dokumentiert ihre Eigenart oft in der besonderen Beziehung zu ihrem räumlichen Gebiete. Wir erblicken die Gebietshoheit als Folge und Ausdruck der Hoheit über Personen. Der Staat herrscht über sein Gebiet, weil er sämtliche Bewohner desselben beherrscht. Gewiss könnte man scheinbar erschöpfender sagen, dass im Gegenteil das letztere der Fall sei, weil das erstere gelte; denn da es gar keine ausnahmslosere Umfassung einer Menschenzahl gibt als die für den Raum derselben geltende - wie die geometrischen Sätze, eben weil sie für den Raum gelten, für alle Gegenstände im Raum gelten müssen -, so scheint die Hoheit über das Gebiet die erste und allein zulängliche Ursache der Hoheit über die Menschen in demselben zu sein. Dennoch ist diese Gebietshoheit eine Abstraktion, eine nachträgliche oder vorwegnehmende Formulierung der Personenherrschaft, indem sie außer der Herrschaft über die jeweiligen Personen an ihren jeweiligen Orten besagt: an welchen Orten dieses Gebietes sich auch diese oder andre Personen befinden werden, sie werden immer in gleicher Weise untertan sein. Aus dieser Unendlichkeit sozusagen punktueller Möglichkeiten macht der Begriff der Gebietshoheit ein Kontinuum, er antizipiert mit der lückenlosen Form des Raumes, was als konkreter Inhalt immer nur hier und dort realisiert werden kann. Denn die Staatsfunktion kann immer nur Beherrschung von Personen sein, und die Herrschaft über das Gebiet in demselben Sinne wäre ein Nonsens. Diese ist begrifflich angesehen nur der Ausdruck und als juristische Tatsache die Folge der Ausnahmslosigkeit, mit der der Staat die wirklichen und möglichen Subjekte innerhalb seiner Grenzen beherrscht. Es hat natürlich genug historische Formationen gegeben, in denen eine staatliche oder individuelle Gewalt den Boden besitzt und daraus die Herrschaft über seine Bewohner herleitet: so in feudalen und patrimonialen Verhältnissen, in denen die Menschen nur Pertinenzen des Bodens sind, so dass der privatrechtliche Verkauf des letzteren auch sie zu Untertanen des neuen Besitzers macht; so die russischen Gutsherrschaften, bei denen zu dem Gut als solchem so und so viele »Seelen« gehörten; dasselbe Motiv überträgt sich auf ein partielleres Gebiet, wo der Satz »cujus regio, ejus religio« gilt. Allein in Wirklichkeit folgt doch niemals die Herrschaft über Menschen dem Besitz des Gebietes in demselben Sinne, wie aus ihm die Verfügung über den Früchteertrag des Bodens folgt. Vielmehr der Zusammenhang zwischen beiden muss immer erst durch besondere Normen oder Machtübungen hergestellt werden, d. h. die Personenbeherrschung muss immer ein besonderer Zweck sein, eine ausdrückliche Absicht, keine selbstverständliche Kompetenz. Ist das aber der (> 517) Fall, so ist die Hoheit über das Land als Gebiet jener Menschen unvermeidlich etwas Sekundäres, eine Technik oder ein zusammenfassender Ausdruck für die Personenherrschaft, um die allein es sich unmittelbar handelt, im Gegensatz zu der Verfügung über das Land um seiner Früchte oder sonstigen Ausnutzung willen. Im letzteren Falle ist der Besitz des Landes das unmittelbar Wesentliche, weil ihm die Fruktifizierung selbstverständlich folgt. Nur die Verwechslung dieser beiden Bedeutungen der Gebietsherrschaft kann verkennen lassen, dass hier die soziologische Formung, das bestimmte Untertänigkeitsverhältnis innerhalb einer Gruppe, den Raumbegriff bestimmt. Darum finden wir auch da, wo nicht, wie im Feudalismus, die privatrechtliche Bodennutzung im Vordergrund des Bewusstseins steht, sehr häufig den König keineswegs als König des Landes, sondern nur seiner Bewohner bezeichnet, zum Beispiel im älteren semitischen Königtum. Aber nicht nur die allgemeine Tatsache der Herrschaft, sondern auch ihre speziellen Formungen münden in einem räumlichen Ausdruck. Infolge der funktionellen Zentralisiertheit, die das Wesen des römischen Staates so gut wie später das des französischen und englischen bildete, konnte das römische Weltreich bis an sein Ende als von der Stadt abhängiges Gebiet und konnten in Frankreich und England Paris und London als die festen Sitze jener zentralisierenden Macht gelten. Den konsequentesten Ausdruck im Räumlichen gewinnt diese soziologische Form in dem tibetanischen Kirchenstaat: die Hauptstadt Lhassa hat genau in ihrem Mittelpunkt ein großes Kloster, auf das sämtliche Landstraßen zuführen und in dem die Regierung ihren Sitz hat. Andrerseits nun: der germanische Staat konnte, als nach den Karolingern die Umbildung in einen föderativen Reichsverband entschieden war, überhaupt kein dinglich-räumliches Zentrum mehr haben, sondern nur ein labiles und persönliches. Der Mangel einer festen Hauptstadt und das fortwährende Umherziehen des Königs war die logisch-lokale Folge jener politischen Struktur. Der formale Charakter dieses Zusammenhanges wird noch stärker betont, wenn eine Änderung der staatlichen Verhältnisse, bloß weil sie eben eine Änderung ist, die Verlegung der Hauptstadt zur Folge hat; der alte Zustand ist mit der Hauptstadt so eng assoziiert, sei es verwaltungstechnisch, sei es bloß psychologisch, dass der neue zweckmäßigerweise eine Verlegung derselben verlangt, und zwar insofern gleichgültig wohin; nur anderswo als an dem früheren Orte muss sie sein. So wurde mehrfach in den skandinavischen Reichen die Hauptstadt verlegt, als das Christentum eingeführt wurde, so hat insbesondere im Orient die Thronbesteigung eines neuen Herrschers oft einen Wechsel der Hauptstadt zur Folge gehabt: die räumliche Projektion der funktionellen Änderung. Gerade im kleinsten Maßstabe ist dies am bezeichnendsten, weil sehr geringe räumliche Verschiebungen sachlich nicht das Geringste ausmachen, sondern nur die Tatsache der Veränderung überhaupt markieren. So häufig bei. afrikanischen Stämmen: die Häuptlingswohnung ist dort oft die einzige einigermaßen stadtähnliche Siedelung, und um die Abhängigkeit dieses (> 518) Gebildes von der Person des Fürsten recht fühlbar zu machen, wird sie, wenn der Herrscher wechselt, um einige Kilometer verlegt. In solchen Fällen erscheint die Stadt des Herrschers wie ein Gewand, das seine Person umgibt, und gleich diesem, nur in derselben Richtung weitergehend, als eine Erweiterung der Persönlichkeit selbst, als ein Ausstrahlen ihrer Bedeutung, deren Schicksalen also die jener Lokalität folgen müssen. Dass diese Lokalisierung der Herrschermacht eine relative ist, d. h. ihren Sinn an ihrem Verhältnis zu dem Wohnplatz der Untertanen hat, drückt sich recht gut in einer etwas paradoxen Erscheinung aus, die von den Betschuanen berichtet wird: wenn die Familien mit ihrem Häuptling unzufrieden sind, so verjagen sie ihn nicht, sondern verlassen ihrerseits das Dorf, so dass es vorkommt, dass der Häuptling sich eines Morgens ganz allein im Dorf findet - eine negative Form der lokalen Gestaltung, die aus dem Herrschaftsverhältnis hervorgeht. In der Art, wie der Raum zusammengefasst oder verteilt wird, wir die Raumpunkte sich fixieren oder sich verschieben, gerinnen gleichsam die soziologischen Beziehungsformen der Herrschaft zu anschaulichen Gestaltungen. C. Dass sich gesellschaftliche Vereinheitlichungen in bestimmte räumliche Gebilde umsetzen, findet sein alltägliches Beispiel darin, dass die Familie und der Klub, das Regiment und die Universität, die Gewerkschaft und die religiöse Gemeinde ihre festen Lokalitäten, ihr »Haus« haben. Alle Vereinigungen, die ein eigenes Haus besitzen, so weltweit unterschieden ihre Inhalte sein mögen, zeigen damit einen gemeinsamen soziologischen Charakterunterschied gegen die gewissermaßen freischwebenden Verbindungen, wie Freundschaften oder Unterstützungsvereine, Genossenschaften zu vorübergehenden oder zu illegalen Zwecken, politische Parteien und alle jene in die Praxis selten übergreifenden Vergesellschaftungen, die im bloßen Bewusstsein gemeinsamer Überzeugungen und paralleler Bestrebungen bestehen. Einen dritten Charaktertypus der gleichen soziologischen Kategorie machen diejenigen größeren Gebilde aus, die zwar nicht als solche fest domizilierte sind, deren einzelne Elemente aber je ein Haus besitzen: so die Gesamtarmee aus den Kadres, deren jedes eine Kaserne hat, so die Kirche als Vereinigung aller Gleichgläubigen, die in Kirchengemeinden zerfallen, so die Familien im weiteren Sinne gegenüber ihren einzelnen Hausständen, und unzähliges andre. Gewiss ist dies nur eine unter den vielen Bestimmungen, in denen sich der Aggregatzustand einer Vergesellschaftung ausdrückt und die ihn rückwirkend tragen helfen. Allein es ist wichtig, sich klar zu machen, nicht nur dass der zentrale Zusammenhalt sich an so vielen peripherischen Punkten ausspricht, sondern dass die Wichtigkeiten jenes und dieser oft kontinuierlich ineinander übergehen. die wirkliche Struktur einer Vergesellschaftung wird keineswegs durch ihr soziologisches Hauptmotiv allein bestimmt, sondern durch eine große Anzahl von Verbindungsfäden und Verknotungen innerhalb ihrer, von Verfestigungen und Flüchtigkeiten, die alle in bezug auf das soziologisch (> 519) Entscheidende: die Bildung einer Einheit aus einer Vielheit .- nur graduelle Unterschiede der Wirksamkeit aufweisen. Das »Haus« der Gemeinschaft ist nun nicht in dem Sinne des bloßen Besitzes gemeint, wie sie als juristische Person auch ein zweites oder ein Stück Land besitzen kann, sondern als die Lokalität, die als Wohn- oder Versammlungsstätte der räumliche Ausdruck ihrer soziologischen Energien ist. In diesem Sinne hat sie nicht eigentlich das Haus, denn als ökonomischer Wertgegenstand kommt es hier nicht in Betracht, sondern sie ist es, das Haus stellt den Gesellschaftsgedanken dar, indem es ihn lokalisiert. Der Sprachgebrauch deutet das an, wenn er eine Familie ein Haus nennt, wenn die »Kirche« gleichmäßig den Sinn des Gebäudes und der ideellen Vereinigung hat, wenn die Universität, der Klub usw. dieselbe Doppeldeutigkeit zeigen. Mit dem Wort Sippe hängt das altindische sabha zusammen, das ursprünglich die Versammlung der Dorfgemeinde bedeutet, dann aber das Gemeindehaus, in dem diese Versammlungen stattfanden. Am entschiedensten tritt der solidarische Zusammenhang zwischen der Vereinigung selbst und ihrem Hause an den Gemeinschaften der unverheirateten Männer hervor, die eine der frühesten klassermässigen Organisationen darzustellen scheinen und sich jetzt noch in Mikronesien und Melanesien sowie bei einigen Indianern und Eskimos finden. Es ist eine Lebensgemeinschaft vor der familiären, die zwar individuelle Tätigkeiten der Einzelnen nicht ausschließt, aber ihrem Essen und Schlafen, ihren Spielen und Liebesabenteuern eine gemeinsame Stätte gibt und die Männer, die eben nur in ihrem Unverheiratetsein ihren Berührungspunkt haben, zu einer sozialen Einheit zusammenschließt - wozu höhere Verhältnisse kaum eine Analogie besitzen. Von dieser Vergemeinsamung ist offenbar das Haus, das »Männerhaus«, die unumgängliche Verkörperung, diese Art der Klassenbildung kann überhaupt nicht stattfinden, wenn sie nicht an einem gemeinsamen Hause ihren Anhalt, ihren Kristallisationspunkt und sichtbaren Ausdruck gewinnt. Obgleich in dieser Hinsicht der Vergleich früherer und entwickelterer Zeiten unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet, so scheint es mir, als ob die ersteren mit ihrer naiv-sinnlichen, dem Abstrakten fremden Art ein vergleichsweise regeres Bedürfnis gehabt hätten, die Zusammengehörigkeit derartiger Gemeinsamkeiten und ihren Abschluss gegen die umgebenden Gebilde durch die Geschlossenheit eines Hauses anschaulich zu machen. Das gemeinsame Haus ist das Mittel und die dingliche Darstellung jener äußerlich-lokalen Berührung, ohne die primitive Epochen sich überhaupt kein innerliches Zusammengehören denken können. Der gemeinsame Begräbnisplatz liegt in derselben formalen Richtung. Während das Interesse an diesem jetzt höchstens die engste Familie einschließt, haben die mittelalterlichen Gesellenverbände stets die Vorstände der Kirche, mit der sie in Verbindung standen, um einen gemeinsamen Begräbnisplatz gebeten, und schließlich gehört die Kultstätte, wo der Mensch sich dauernd mit seinem Gott zusammenfindet, unter dieselbe Rubrik. Der Tempel ist doch nicht nur der Sammelplatz der Gläubigen (> 520) und insofern Ergebnis und Träger ihrer Zusammengehörigkeit; sondern er ist auch die Sicherung und Projizierung der Tatsache, dass die Gottheit mit ihren Gläubigen eine örtliche Gemeinschaft hat. Darum hat man auch mit Recht hervorgehoben, dass der Kultus von Pfählen und Steinen, die Menschen hergerichtet haben, zwar unpoetischer und scheinbar roher ist, als die Verehrung einer Quelle oder eines Baumes, dass aber in Wirklichkeit das erstere eine vertraulichere Nähe zwischen dem Gott und dem Gläubigen einschließt. Denn in dem Naturobjekt wohnt der Gott sozusagen von sich aus und ohne Rücksicht auf den Menschen, der sich ihm erst nachträglich und zufällig nähert; wenn er aber einwilligt, in dem Werke von der Hand eines Menschen zu wohnen, so ist damit eine ganz neue Beziehung beider geknüpft, das Menschliche und das Göttliche hat eine gemeinsame Stätte gefunden, die eben beider Faktoren bedarf, das soziologische Verhältnis des Gottes und seiner Verehrer, und gerade nur dieses, hat sich in einem räumlichen Gebilde investiert. Eben diese soziologische Einheit, die überhaupt zu ihrer Lokalisierung an fixierten Plätzen und Gebilden führt, scheint durch bloß graduelle Steigerung ihrer Kraft und Enge die Bestimmungen darüber zu veranlassen, dass der an jener Einheit Teilhabende nun auch diese Örtlichkeit nicht verlassen dürfe. In Wirklichkeit ist es umgekehrt: gerade weil die Gruppe ihre Einheit und deren innere Macht über jedes Mitglied noch nicht hinreichend gefestigt fühlt, greift sie zur äußerlichen Fesselung. Mindestens kann die Bindung an die Lokalität, ebenso wie ihr Gegenteil, zwei ganz entgegengesetzten soziologischen Kraftmaßen entspringen: die Liberalität, mit der der moderne Staat seine Bürger ziehen lässt, sei es, um sich ihm ganz zu entfremden, sei es, um auch in der Ferne noch die Zugehörigkeitsrechte zu genießen, beweist die Höhe und Stärke, mit der sich sein Fürsichsein jenseits seiner einzelnen Elemente gestellt hat; umgekehrt ist die lokale Diffusion der Familie gegenüber ihrer dauernden Zentrierung im Heimatshause doch das Symptom für die allmähliche Schwächung des Familienprinzips. Bei den Zwangsmaßregeln nun, die den Zusammenhalt der Gruppe durch die Bindung der Einzelnen an die umschriebene Lokalität, den äußeren Träger der Gruppeneinheit, erreichen wollen, ist das Wesentliche, dass man dem keine Rechte geben will, der sie nicht selbst an Ort und Stelle ausübt. Das ist ein ganz allgemeiner Zug früher, insbesondere vorgeldwirtschaftlicher Verhältnisse; denn hier fehlt noch die soziologische Abstraktionsfähigkeit, die den Ausgleich von Rechten und Pflichten von der Raumnähe unabhängig macht, und von der die Geldwirtschaft ebenso Wirkung wie Ursache ist. Indem ich auf die frühere Betrachtung der gleichen Tatsachen unter dem Gesichtspunkte der räumlichen »Fixiertheit« verweise, führe ich hier nur zwei bezeichnende Beispiele an. Die Charte von St. Quentin, die Philipp August 1195 dieser Kommune verlieh, zeigt auffallend viele städtische Freiheiten, unbedingtes Verordnungs- und Besteuerungsrecht der Kommune, einheimisches Gericht usw. Aber ausdrücklich sind die Bürger zum regelmäßigen Aufenthalt (> 521) in der Stadt verpflichtet und dürfen nur zu vorbestimmten Jahreszeiten außerhalb derselben verweilen. Und das andere: solange die Frankfurter Zünfte vom Pate im wesentlichen unabhängig waren, bedurfte es zur Zunftzugehörigkeit nicht des Bürgerrechts. ja, wer die Stadt verließ, konnte doch sein Zunftrecht behalten. Erst seit 1377, als die Zünfte dem Rate unterworfen waren, durfte keiner in die Zunft aufgenommen werden, der nicht zuvor Bürger geworden wäre, und wer das Bürgerrecht aufgab, verlor zugleich seine Mitgliedschaft in der Zunft. Der erstere Fall ist deshalb charakteristisch, weil er die Freiheit der Kommune. sehr scharf gegen die Freiheit ihrer Individuen abhebt. Während das Ganze schon Selbstbestimmungsrecht und innere Bewegungsfreiheit erhielt, wusste man den Bestand dieses Ganzen nicht anders als durch die Fesselung der Elemente an seine Lokalität zu sichern. Das zweite Beispiel zeigt die Macht der Lokalität als Verkörperung der Gruppeneinheit noch stärker. Die Zunftverbindung, von einem bloß sachlichen Motive zusammengehalten, ist gegen die kommunale Einheit und deshalb gegen die Frage nach dem Aufenthaltsorte ihrer Individuen relativ gleichgültig. Sobald aber der mehr formal-funktionelle, nicht auf einen bestimmten Einzelinhalt festgelegte Sozialcharakter der Stadt über jene Herr wird, kristallisiert er sofort zu der Forderung lokaler Bindung. Der technisch-inhaltliche Gesichtspunkt der Zunft ist an sich überlokal und gibt deshalb in dem Maße seiner Herrschaft den Individuen größere Freiheit der Bewegung als der rein soziologische des Stadtregimentes; dieser wird nicht so leicht wie jener zu einer abstrakten Einheit, sondern verlangt die räumlich-konkrete, die er durch den Ortszwang realisiert. Von hier aus ist es eine Übergangserscheinung, wenn das Stadtrecht von Brabant 1192 zwar von den Bürgern verlangt, dass sie dem Herzog und der Stadt Treue schwören, ihnen aber gestattet, nach einem Aufenthalt von Jahr und Tag ungehindert fortzuziehen. Durch diese ausdrückliche Hervorhebung wird, wenn auch die tatsächlichen Verhältnisse nicht anders liegen als bei dem vorigen Typus, doch ein neuer Gesichtspunkt wirksam: das Individuum schulde für Rechte, Ehre oder Schutz, die es durch die Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft genießt, eine Gegenleistung, die in diesem Fall durch eine bestimmte Dauer des Aufenthaltes abgetragen wird. Hiermit tritt das Ganze als solches seinen Elementen mit Verpflichtungen und Gewährungen, wie zwischen zwei Parteien, gegenüber, die Stadt als Einheit gewinnt ein Fürsichsein, und in demselben Maße wird die Distanz gegen die Individuen größer und die physisch-lokale Bindung entbehrlicher, an der allein das frühere Stadium seine soziologische Einheit verwirklichte. Und dieser räumliche Ausdruck des Verhältnisses zwischen dem Individuum und seiner Gruppe bleibt seinem Sinne nach der gleiche, wenn andre Lebensbedingungen der Gruppe als ganzer ihn in die genau entgegengesetzte Erscheinung kleiden. Bei nomadischen Völkern, bei manchen Arabern, bei den Rekabäern, die den Israeliten nahe standen, war es gesetzlich verboten, Felder zu besitzen oder ein Haus zu bauen. Hier hätte eben die örtliche Interessenfixierung des Individuums (>522) seine Lösung von dem Zusammenhang mit seinem umherschweifenden Stamme eingeleitet. Die Lebensform räumlicher Ungebundenheit drückt hier also die soziologische Einheit ebenso aus, wie das Gegenteil von jener es tut, wenn diese lokal festgelegt ist. D. Endlich gewinnt der leere Raum als leerer eine Bedeutung, in der sich bestimmte soziologische Beziehungen negativer wie positiver Art ausdrücken. Es handelt sich dabei also nicht um die Folgen eines gegebenen Raumintervalls für die Wechselwirkungen derer, zwischen denen es besteht; sondern um derartige räumliche Bestimmtheiten als Folgen anderweitiger gesellschaftlicher Bedingungen. In frühen Zeiten haben Völker oft das Bedürfnis, dass ihre Grenze nicht unmittelbar auch die eines andren Volkes sei, sondern dass an sie zunächst ein wüster Landstrich sich anschließe. Unter Augustus suchte man die Reichsgrenze auch dadurch zu sichern, dass man z. B. den Landstrich zwischen dem Rhein und dem Limes entvölkerte, - Stämme wie die Usipeter und Tenkterer mussten teils auf das linke Ufer übersiedeln, teils sich tiefer in das Land hineinziehen. Während der wüste Strich hier noch Reichsgebiet war, sollte von Nero an auch jenseits der römischen Grenzen zunächst unbewohntes Land liegen. So hatten schon früher die Sueven eine Wüste um ihr Gebiet geschaffen, so lag zwischen Dänen und Deutschen das Isarnholt, zwischen Slaven und Deutschen der Sachsenwald usw. Auch indianische Stämme hielten darauf, dass zwischen je zweien ein weiter, niemandem gehöriger Landstrich läge. Das Schutzbedürfnis der einzelnen Gruppen ist natürlich die Veranlassung hiervon, und kaum in irgendeiner andren Beziehung wird der Raum so als reine Distanz, als qualitätslose Ausdehnung ausgenutzt. In der Regel treibt eine Schwäche oder Unbehilflichkeit zu dieser Maßnahme, genau wie sie gelegentlich den Einzelnen in die Einsamkeit treibt. Das soziologisch Bezeichnende ist, dass die so gewonnene Defensive mit dem ganz entsprechenden Verzicht auf Offensive bezahlt wird und die Idee des Ganzen sich in der Redensart ausdrückt: tu' mir nichts, ich tu', dir auch nichts! Dieses Schema herrscht nicht nur zwischen Personen, die sich überhaupt nichts angehen, sondern bestimmt auch als durchaus positive und bewusste Maxime unzählige Verhältnisse solcher Menschen, die vielerlei miteinander teilen, bei denen gerade Anreize und Ansätze zu vielerlei Reibungen vorhanden sind. Im äußeren Effekt ordnet sich dies der andren allgemeinen Maxime ein, - wie du mir, so ich dir - während es innerlich genau entgegengesetzten Wesens ist. Das letztere Prinzip, obgleich nach ihm das Verhalten der redenden Partei sich nach dem der andren richten will, zeigt noch aggressiven Charakter, mindestens Gerüstetheit für jede Eventualität. jenes erstere dagegen, obgleich es die Initiative ergreift, beweist gerade das Gegenteil der Offensive und Gerüstetheit, indem es durch eigenes Waffenniederlegen den andern, wie auch seine Stimmung sei, zu eben demselben veranlassen will. Unter den vielfachen Fällen, in denen die Maxime: tu' mir nichts, ich tu' dir auch nichts - das Benehmen bestimmt, gibt es keinen reineren und anschaulicheren (> 523) als den des wüsten Gebietes, das eine Gruppe um ihre Grenze legt; hier hat sich die innere Tendenz völlig in die Raumform hinein verkörpert. Das Prinzip, das dem der Grenzwüste entgegengesetzt ist, vertritt auch die entgegengesetzte Gesinnung: quaeque terrae vacuae, so drückt es Tacitus aus, eas publicas esse; das ist ebenso gelegentlich von den Germanen wie neuerdings von den amerikanischen Ansiedlern den Indianern gegenüber behauptet worden. Es zeigt offenbar einen fundamentalen Unterschied in den Beziehungsformen zweier Gruppen, ob der leere Raum zwischen ihnen keinem gehören soll oder potentiell beiden, indem jeder, der es will, die Hand darauf legen kann und damit freilich oft den Streit entfesseln wird, den der andere Modus gerade vermeiden will. Diese Unterschiedsform ist von typischer Bedeutung. Dass ein Objekt von vornherein keiner von verschiedenen Parteien gehört, kann sich konsequenterweise sowohl zu rechtlicher Fixierung entwickeln, so dass sich keine an ihm vergreifen darf, als auch dazu, dass es jede darf, bzw. dass die zuerst zugreifende besitzberechtigt sein soll. Schon rein persönliche Beziehungen verlaufen gemäß dieser Differenz. Zwischen zwei Menschen besteht oft ein Gegenstand oder ein Gebiet theoretischen oder gefühlsmäßigen Interesses, dass sie wie auf eine stillschweigende Verabredung hin nicht berühren, sei es weil diese Berührung. schmerzlich wäre, sei es, weil sie einen Konflikt davon befürchten. Dies entspringt keineswegs immer aus bloßer Zartheit der Empfindung, sondern auch aus Feigheit und Schwäche. Die Personen lassen hier gleichsam ein Gebiet zwischen sich leer und wüst, während ein kräftiges Zugreifen, das den ersten Choc nicht scheut, dasselbe zu Fruchtbarkeiten und neuen Verknüpfungen entwickeln könnte. Deshalb liegt eine ganz andre Nuance vor, wo dies letztere beiderseitig gefühlt und deshalb dem ersten Beschreiten des vermiedenen Gebietes ein Vorsprung, eine Anerkennung, eine begünstigtere Fruktifizierung desselben als Lohn des Mutigen folgt. Im Spiel von Kindern ist das gleichfalls zu beobachten: dass irgendein Gegenstand für alle tabu ist, dass Wetteifer oder Kooperation sich auf ihn nicht erstrecken darf, sozusagen ein öffentliches Nichteigentum, im Gegensatz zu den Dingen, die als öffentliches Eigentum gelten, und deren sich der erste, der will, oder dem es gelingt, bemächtigen kann. Wirtschaftende Persönlichkeiten lassen manchmal gewisse Möglichkeiten unverwirklicht, - in der Ausnutzung der Arbeiter, der Ausdehnung der Geschäftszweige, der Anlockung der Abnehmer - weil sie einen allzu heftigen Zusammenstoß, dem sie ihre Kräfte nicht gewachsen fühlen, davon befürchten; während stärkere Konkurrenz, diesen resignierten Schutz preisgebend, alle irgend bereit liegenden Kräfte und Chancen ihres Gebietes aktualisiert und alles bisher Unausgenutzte für ein öffentliches Eigentum in dem Sinne ansieht, dass jeder, der zuerst kommt, davon so viel nehmen oder so viel daraus machen darf, wie er imstande ist. Endlich auf dem Gebiet des Handelns überhaupt, insoweit es unter der Kategorie des Sittlichen angesehen wird. Da eine soziale Organisation niemals über hinreichende Gesetze und (> 524) Kräfte verfügt, das sittlich erwünschte Verhalten ihrer Mitglieder durchgehends zu erzwingen, ist sie darauf angewiesen, dass diese sich freiwillig die Ausnutzung der Lücken ihrer Gesetze versagen. Den anständigen Menschen umgibt eine Sphäre von gegen andre geübten Reserven, von Resignationen auf egoistische Handlungen, die der Gewissenlose ohne weiteres ausübt, weil sie überhaupt nur durch innere sittliche Impulse untersagt werden können. Daher eben die häufige Wehrlosigkeit des moralischen Menschen; er will eben nicht mit denselben Waffen und um dieselben Preise kämpfen wie der Schurke, der alle bereit liegenden Vorteile ergreift, sobald er es ohne äußeres Risiko kann. So besteht zwischen gewissenhaften Menschen sozusagen ein ideelles Vakuum, in das der Unsittliche eindringt, und von dem er profitiert. Das inhaltliche wie das soziologische Wesen ganzer gesellschaftlicher Kreise bestimmt sich danach, inwieweit jener Verzicht auf egoistische Chancen sich zwischen die Einzelnen schiebt, jeden gegen Angriffe eines jeden sichernd, oder ob das allgemeine Verhalten sich nach dem Wahlspruch: was nicht verboten ist, ist erlaubt - richtet. Unter der unendlichen Verschiedenheit all dieser Erscheinungen wird so eine formale Gleichheit im Unterschied der Verhaltungsarten fühlbar. Jener Gegensatz zwischen dem Prinzip der Grenzwüste und dem, dass das von niemandem besessene Terrain für jeden okkupierbar wäre, wird so seiner Grundidee nach des zufälligen und äußerlichen Charakters entkleidet; es zeigt sich als die anschauliche Verkörperung, als das am Raum realisierte Beispiel eines typischen funktionellen Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen Individuen oder Gruppen. Einen ganz andren Sinn gewinnt die Neutralität des unbewohnten Raumes, indem sie ihn zu positiven Diensten befähigt: seine Funktion, die bisher eine trennende war, kann auch eine verbindende werden. Begegnungen von Personen, die auf dem Gebiet der einen oder dem der andren untunlich wären, können manchmal doch auf neutralem Gebiet stattfinden, und die Dauerform eines solchen wird besonders in primitiven Epochen ein unbewohnter, niemandem gehöriger Landstrich sein. Denn wo Bewohner sind, ist deren Unparteilichkeit und damit die Sicherheit jeder der zusammenkommenden Parteien nie dauernd gewährleistet, und vor allem kann eine geistige Verfassung, die noch ganz am Sinnlich-Konkreten haftet, sich die Neutralität eines Territoriums wohl nicht besser vorstellen, als dass eben niemand darauf wohnt; zu der Neutralität als allgemeiner, ganz positiver Verhaltungsweise ist von hier, wo sie ein bloßes Manko bezeichnet, ein weiter Weg, und deshalb wird sie zunächst auf Raumteilen haften, die zwar ganz bestimmte Möglichkeiten von Beziehungen geben, aber doch von sich aus völlig indifferent sind. Von allen Potenzen des Lebens ist der Raum am meisten die zur Anschauung gewordene Unparteilichkeit; fast alle andren Inhalte und Formen unseres Milieus haben durch ihre spezifischen Eigenschaften irgendwie andre Bedeutungen und Chancen für die eine als für die andre Person oder Partei, und nur der Raum eröffnet sich jeglichem Dasein ohne irgendein Präjudiz. Und dieser Neutralität des Raumes überhaupt nähert sich für die praktischen (> 525) Verwertungen am meisten das unbewohnte, niemandem gehörige Terrain, das eben sozusagen bloß Raum und weiter nichts ist. So ist dieses der gegebene Ort für den wirtschaftlichen Tauschverkehr primitiver Gruppen, die eigentlich in stetem, allenfalls latentem Kriegszustande und Misstrauen gegeneinander leben. Der Wirtschaftsverkehr als Austausch objektiver Werte ist ja von vornherein ein Prinzip der Neutralität und der Stellung jenseits sonstiger Parteiung; selbst bei indianischen Stämmen, die auf Kriegsfuß stehen, darf der Händler ungehemmt von einem zum andern kursieren. Die neutrale Zone, die man sich nicht anders, denn als die unokkupierte vorstellen konnte, findet sich deshalb als Korrelat des neutralen Warenaustausches allenthalben und wird z. B. im frühesten England ausdrücklich hervorgehoben. Hier ist zwar die Rede von the boundary place between two or more marks: dies sei anerkannt worden als a neutral territory where men might meet, zum Tauschverkehr, if not on friendly terms, at least without hostility. Eigentlich also handelt es sich hier um die Grenzlinie, an der die Begegnung stattfindet, so dass keine der Parteien ihr eigenes Gebiet zu verlassen braucht; allein wie, wenn wir von der »Gegenwart« sprechen, wir nicht die genaue Gegenwart meinen, sondern sie diesseits und jenseits dieses bloßen Punktes aus einem Stückchen Vergangenheit und einem Stückchen Zukunft zusammensetzen - so dürfte der Grenzstrich für die Praxis wohl allenthalben als eine schmälere oder breitere Zone aufgetreten sein oder sich zu einer solchen gedehnt haben, so dass jede Partei, wenn sie die Grenze der eigenen Mark überschritt, darum noch nicht die der Gegenpartei betrat. Damit ordnet sich der neutrale Raum in einen bedeutsamen soziologischen Typus ein. Wo auch immer zwei Parteien sich im Konflikt befinden, wird es für dessen Entwicklung wichtig sein, wenn jede der Parteien der andren entgegenkommen kann, ohne auf deren Gebiet einzutreten, also ohne Supposition entweder des feindlichen Angriffes oder des Sich-Ergebens. Ist eine solche Möglichkeit des Begegnens gegeben, ohne dass im übrigen einer von beiden seinen Standpunkt zu verlassen braucht, so ist damit jene Objektivation und Differenzierung eingeleitet, die das Streitobjekt im Bewusstsein der Parteien von denjenigen Interessen trennt, die jenseits jenes liegen, bezüglich deren eine Verständigung oder Gemeinsamkeit möglich ist, und die rohere oder impulsivere Geistesverfassungen in jene Feindseligkeit mit hineinreißen. Dahin gehören z. B. ganz allgemein auf der Stufe hoher innerer Kultur die persönlichen Seiten der Individuen bei prinzipiellen Antagonismen und die prinzipiellen Interessen bei persönlicher Feindschaft. Dahin gehören insbesondere die Sphären der Geselligkeit, der Kirche, des Staatslebens, der Kunst und der Wissenschaft, soweit in ihnen Burgfriede herrscht, und zwar anhebend von ihrem Umkreis im geistigen Sinn bis zu den Lokalitäten, die ihnen geweiht sind. Eine unabsehbare Zahl von Beispielen zeigt uns Gebiete, auf denen Verkehr, Entgegenkommen, sachliche Berührung zwischen gegensätzlichen Parteien möglich ist, derart, dass hier der Gegensatz nicht zu Worte kommt, ohne dass er doch aufgegeben zu werden braucht, dass man (> 526) sich zwar aus den Grenzen, die uns sonst vom Gegner scheiden, hinausbegibt, aber ohne in die seinen überzutreten, sondern sich vielmehr jenseits dieser Scheidung hält. Indem der leere, unokkupierte Grenzbezirk zwischen zwei Stämmen als neutrale Zone für den Tausch- oder sonstigen Verkehr funktioniert, ist er das einfachste, in seinem reinen Negationscharakter anschaulichste solcher Gebilde, die jener eigentümlich differenzierten Verhältnisform antagonistischer Elemente zum Mittel dienen und in denen sie sich verkörpert; so dass sich schließlich selbst der leere Raum als Träger und Ausdruck soziologischer Wechselwirkung enthüllt. |
| Editorial: |
Prof.
Hans Geser |
Markus
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