Universität Zürich Soziologisches Institut der Universität Zürich Prof. Dr. Hans Geser

 
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Georg Simmel: Soziologie
Untersuchungen über die Formen der Vergesellschaftung

Duncker & Humblot, Berlin 1908 (1. Auflage) 

Kapitel IX: Der Raum und die räumlichen Ordnungen der Gesellschaft

Exkurs über die soziale Begrenzung (S. 467-470)

Vielleicht in der Mehrzahl aller Verhältnisse zwischen Individuen wie zwischen Gruppen wird der Begriff der Grenze irgendwie wichtig. überall, wo die Interessen zweier Elemente demselben Objekt gelten, hängt die Möglichkeit ihrer (> 468) Koexistenz daran, dass eine Grenzlinie innerhalb des Objekts ihre Sphären scheidet - sei diese nun als Rechtsgrenze das Ende des Streites oder als Machtgrenze vielleicht sein Anfang.

Ich erinnere nur an einen für alles menschlich gesellschaftliche Dasein unermesslich bedeutungsvollen Fall, den von einem andern Gesichtspunkt her das Kapitel über das Geheimnis ausführlich behandelt hat.

Jedes engere Zusammenleben beruht durchgehends darauf, dass jeder vom andern durch psychologische Hypothesen mehr weiß, als dieser ihm unmittelbar und mit bewusstem Willen zeigt.

Denn wären wir nur auf das so Offenbarte angewiesen, so würden wir jedes Mal statt eines einheitlichen Menschen, den wir verstehen und mit dem wir rechnen können, nur einige zufällige und zusammenhangslose Bruchstücke einer Seele vor uns haben.

Wir müssen also durch Schlüsse, Deutungen und Interpolationen die gegebenen Fragmente ergänzen, bis ein soweit ganzer Mensch herauskommt, wie wir ihn innerlich und für die Lebenspraxis brauchen.

Diesem zweifellosen sozialen Rechte auf Eindringen in den Andern, mag er es wollen oder nicht, steht aber sein Privateigentum an seinem seelischen Sein, sein Recht auf Diskretion gegenüber - auch auf diejenige, die sich des Nachgrübelns und der Kombinationen enthält, durch die man gegen den Willen des Andern in seine Intimitäten und Verschwiegenheiten eindringen könnte.

Wo aber liegt die Grenze zwischen der erlaubten, ja unerlässlichen Konstruktion der fremden Seele und dieser psychologischen Indiskretion?

Und diese prekäre sachliche Grenze bedeutet doch nur die Grenze zwischen den beiden Persönlichkeitssphären, sie bedeutet, dass das Bewusstsein des Einen nur bis zu einer gewissen Linie die Sphäre des Andern decken darf und dass hier die unverletzliche Sphäre dieses Andern beginnt, über deren Offenbarung nur er ganz allein zu verfügen hat.

Es liegt auf der Hand, dass die unendlich verschiedene Führung dieser Linie mit der ganzen Struktur des gesellschaftlichen Lebens in engster Wechselwirkung steht: in primitiv-undifferenzierten Zeiten wird das Recht zu diesen psychologischen Grenzerweiterungen größer, das Interesse daran aber vielleicht geringer sein als in Zeiten individualisierter Menschen und komplizierter Verhältnisse; bei kaufmännischen Verhandlungen wird diese Grenze anders liegen als im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, unter Diplomaten anders als unter Kriegskameraden.

Ich habe diese dem Raumproblem ganz fernstehende Angelegenheit hier noch einmal berührt, um an ihr die unvergleichliche Festigkeit und Anschaulichkeit zu verdeutlichen, die die sozialen Begrenzungsprozesse durch ihre Verräumlichung erhalten.

Jede Grenze ist ein seelisches, näher: ein soziologisches Geschehen; aber durch dessen Investierung in einer Linie im Raum gewinnt das Gegenseitigkeitsverhältnis nach seinen positiven und negativen Seiten eine Klarheit und Sicherheit - freilich oft auch eine Erstarrung -, die ihm versagt zu bleiben pflegt, solange das Sich-treffen und Sich-scheiden der Kräfte und Rechte noch nicht in eine sinnliche Gestaltung projiziert ist und deshalb immer sozusagen im status nascendi verharrt.

Ein andres soziologisches Begrenzungsproblem ersten Ranges liegt in der Verschiedenheit der Maße, in denen einzelne Mitglieder von Kollektivgebilden an diesen teilhaben.

Dass zwischen dem Vollgenossen und dem Halb- oder Viertelsgenossen unterschieden wird, bedeutet eine Grenze zwischen diesem letzteren und der Gesamtheit, der er dennoch angehört; oder auch eine Grenze sowohl innerhalb der Genossenschaft, die auf den von ihrem Zentrum ausgehenden Linien von Rechten und Pflichten bestimmte Punkte markiert, die für einige Elemente die Grenze ihres Teilhabens anzeigen, für andre aber nicht bestehen, als auch innerhalb des Individuums, das bei nicht völligem Aufgenommensein in die Gemeinschaft die Grenze zwischen dem Teil seiner Persönlichkeit, mit dem es hineingehört, und dem Teil, der außerhalb der ganzen Beziehung bleibt, mit besonderer Schärfe empfinden wird.

Aus dieser Formung kann gelegentlich eine Tragik erwachsen, wenn zwar die Gruppe das Maß begrenzt, in dem sie ein Individuum sich zurechnet, innerhalb dieses letzteren aber keine entsprechende Begrenzung stattfindet, sondern es sich von sich aus ganz dahin gehörig fühlt, wo ihm nur eine partielle Zugehörigkeit eingeräumt wird. -

Es ist bezeichnend und gerechtfertigt, dass die Rechte und Pflichten des Teilgenossen in der Gruppe genauer fixiert zu sein pflegen als die des Vollgenossen.

Denn indem dieser an dem ganzen Inhalt und dem ganzen Schicksal der Vereinigung teilhat, ist das, was ihm an Forderungen, Leiden und Genüssen aus dieser Teilherrschaft kommt, sozusagen nicht von vornherein festzulegen, er kann nur abwarten, was mit dem Ganzen geschieht, und diesem Geschehen je nach seiner gliedlichen (> 469) Stellung im Ganzen folgen.

Dagegen pflegen es die einzelnen, angebbaren, ,sachlich bestimmten Seiten der Vereinigung zu sein, zu denen der Halbgenosse eine Beziehung hat; es ist in der Regel nicht eine schwächere Beziehung zu der Totalität und Einheit der Gruppe, also nicht ein Unterschied der Intensität, sondern der Extensität. eine genaue Bestimmung dessen, was er zu leisten und zu beanspruchen hat, in relativer Unabhängigkeit von dem Gesamtschicksal der Gruppe ebenso wie von seinem eigenen - während bei dem Vollgenossen eine derartige Abgrenzung der Lose des Ganzen und des Teiles nicht stattfindet.

Die tiefere soziologische Bedeutung der Begrenzung oder NichtBegrenzung des Dazugehörens aber liegt darin, dass die exaktere Bestimmtheit des Verhältnisses in letzterem Fall ihm einen objektiveren Charakter gibt, als es im ersteren besitzt.

Ich erinnere etwa, aus einem sehr singulären Gebiet, an den Unterschied in der Stellung des Dienstmädchens gegen die »Aufwartefrau«.

Das Verhältnis des häuslichen Dienstboten zum »Hause«, wie gelockert es auch den patriarchalischen Zuständen gegenüber sei, ist doch gliedmäßig-organischer Natur, seine Leistungen folgen dem Wechsel häuslicher Vorkommnisse, und er pflegt, wenn auch in geringem Grade, an der Stimmung und den Schicksalen des Hauses zu partizipieren - weil, innerhalb der ihm überhaupt obliegenden Funktionen, keine genaue Begrenzung dieser stattfindet.

Die Aufwartefrau dagegen ist für Leistungen gemietet, die nach Inhalt und Stundenzahl genau begrenzt sind; infolgedessen hat ihre Beziehung zum Hause einen durchaus exakten Charakter, völlig jenseits des Lebensprozesses des Hauses, und sie hat nicht, auch nicht pro rata der Leistungen, das subjektiv-persönliche Engagement des Dienstboten für das Haus, sondern nur ein schlechthin objektives, aus einer vorbestimmten Summe von Rechten und Pflichten bestehendes Verhältnis zu diesem.

Das größte Beispiel ist die an andern Stellen dieses Buches charakterisierte Wendung von der mittelalterlichen Einung, die den ganzen Menschen beanspruchte und dafür ihrerseits mit ihm solidarisch war, zu der modernen, die, selbst wo sie kein reiner Zweckverband ist, unzählige Male nur ein begrenztes Leistungsquantum des Teilnehmers mit einem begrenzten Gegenleistungsquantum erwidert.

Hier hat das Phänomen der Begrenzung zwischen dem Ganzen und dem Teil aufs unzweideutigste die Objektivierung des ganzen Verhältnisses als sein Korrelat hervorgetrieben.

Es ist interessant, wie gelegentlich schon im Mittelalter eine Zugehörigkeitsgrenze markiert wird. Eine aristokratische angelsächsische Gilde des 11. Jahrhunderts bestimmt: wenn ein Genosse einen Mann aus Notwehr oder gerechter Rache erschlägt, sollen die andern zum Wergeld beisteuern; tut er es aber aus Torheit oder Übermut, so soll er seine Schuld allein tragen.

Es reicht also hier das Handeln des Einzelnen, nur soweit es sittlich ist, in die Genossenschaft hinein; soweit er Unsittliches tut, hat er das für sich allein abzumachen.

Andre Gilden dieser Zeit kennen diese Grenze nicht, sie bestimmen z. B. ohne jeden Vorbehalt, dass, wenn jemand von ihnen eines Vergehens schuldig geworden ist: let all bear it, let all share the same lot; eine dänische Gilde fasst sogar ausdrücklich den Fall des Mordes ins Auge und schreibt vor, dass dem Gildebruder dann von Seiten der Genossen zur Flucht zu verhelfen ist.

In jenem ersten Fall also besteht eine Grenzlinie zwischen der Gesamtheit und dem Individuum, jenseits deren dieses auf sich steht.

Der rationalistische Charakter, den die Grenzerscheinungen zwischen diesen Gebilden zeigten, bietet nur dann einen wunderlichen Aspekt, wenn der Inhalt, an dem die Teilhaberschaft genau begrenzt wird, solcher quantitativen Teilung widerstrebt.

Dies ist doch wohl einigermaßen bei der katholischen Einrichtung der Fall, die der heilige Franziskus als den Orden der Tertiarier fixierte: Laien, die sich mit einem klösterlichen Orden verbrüdern wollen, ohne selbst Mönche zu werden, verpflichten sich zu gewissen geistlichen Übungen und zu Zahlungen und nehmen dadurch an gewissen religiösen Vorteilen des Hauptordens teil, wie Messen und Ablässen, wobei sie aber ganz in ihren bürgerlichen Verhältnissen blieben.

Diese sorgfältige Abwägung des Drinnen und Draußen scheint mir mit der Absolutheit des religiösen Wesens denn doch nicht zusammenzugehen.

Die Ordensgemeinschaft besteht um eines Zieles willen, dessen innere Struktur jedes Mehr oder Weniger ablehnt und, wenn überhaupt Teilnahme an ihr stattfindet, die Form der Begrenzung ihrer zu einem Widerspruch gegen ihren Inhalt macht.

Überhaupt ist, aus leicht ersichtlichen Zusammenhängen, für die Begrenzungsphänomene mehr als für andre soziologische Formen ihr Inhalt von entscheidender Bedeutung.

Während (> 470) im allgemeinen die quantitative Begrenztheit eines gemeinsamen Interesseninhaltes den Interessenten gegenseitige Begrenzung auferlegt, fällt dies für gewisse Inhalte fort, deren Typen sich in den mannigfaltigsten Wertordnungen finden: einerseits etwa die Gemeindewiese, auf der jeder soviel Vieh weiden lassen kann, wie er eben besitzt, andrerseits das Reich Gottes, an dem jeder teilhaben und es ganz besitzen kann, ohne den Besitz des Andern dadurch zu verkürzen.

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Georg Simmel: Soziologie
Untersuchungen über die Formen der Vergesellschaftung

Duncker & Humblot, Berlin 1908 (1. Auflage) 

Das Problem der Soziologie

Exkurs über das Problem: wie ist Gesellschaft möglich?

Die quantitative Bestimmtheit der Gruppe

Über- und Unterordnung

Exkurs über die Überstimmung

Der Streit

Das Geheimnis und die geheime Gesellschaft

Exkurs über den Schmuck
Exkurs über den schriftlichen Verkehr

Die Kreuzung sozialer Kreise

Der Arme

Exkurs über die Negativität kollektiver Verhaltensweisen

Die Selbsterhaltung der sozialen Gruppe

Exkurs über das Erbamt
Exkurs über Sozialpsychologie
Exkurs über Treue und Dankbarkeit

Der Raum und die räumlichen Ordnungen der Gesellschaft

Exkurs über die soziale Begrenzung
Exkurs über die Soziologie der Sinne
Exkurs über den Fremden

Die Erweiterung der Gruppe und die Ausbildung der Individualität

Exkurs über den Adel
Exkurs über die Analogie der individualpsychologischen und der soziologischen Verhältnisse

 


 

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